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Einwendungen zum Bauleitplanverfahren Bebauungsplan 33.05.00 - Priwall Waterfront, Teilbereich I

9 Jahre 5 Monate her #355 von Erdmann Eckhard
Einwendungen zum Bauleitplanverfahren Bebauungsplan 33.05.00 - Priwall Waterfront, Teilbereich I, 01 Oct. 2014 09:22

Jörg-Achim Fischer
14.3.2014
Blauer Blick 24
24 235 Laboe

Hansestadt Lübeck Fachbereich Kultur und Bildung 4.401 Bereich Schule und Spon Kronsforder Allee 2 - 6 (Haus Trave)
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Einwendungen zum Bauleitplanverfahren Bebauungsplan 33.05.00 - Priwall Waterfront, Teilbereich I -

Meine Fragen Nov 2013 und Antworten Dez 2013 und mein Kommentar an die Hansestadt Lübeck

Sehr geehrter Damen, sehr geehrte Herren, hiermit bitte ich Sie die nachfolgenden Fragen mit Ihren Antworten sowie meinen Kommentar zu den gestellten Fragen als Einwendungen zum Bauleitplanverfahren aufzunehmen.

Weiterhin bitte ich Sie im Vorfeld Einfluss auf eine rechtskonforme Planung zu nehmen.

Einwendungen:
( Auszug aus meinen Fragen und die Antworten der Hansestadt Lübeck)


Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, die Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit Pötenitzer Wiek und Dassower See. gehört zur Bundeswasserstraße. Der Passathafen befindet sich direkt an der Trave. Dieser Hafen wurde um 1940 als U-Bootshafen vom und für das Deutschen Reich gebaut. Damit war bzw. wurde das Deutsche Reich Eigentümer des Hafens. Die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolger war somit Eigentümer des Passathafens nach 1945. Nach 1945 wurde der Passathafen als öffentlicher Hafen der Hansestadt Lübeck betrieben.

Ich bitte Sie als planende Behörde des Hafens (und bisheriger Besitzer/Eigentümer) um Beantwortung nachfolgender Fragen.

1. Wann, wie ( durch welchen Verwaltungsakt, welches formale Verfahren) und warum ( Begründung) wurden die Nutzungsrechte und das Eigentum von der Bundesrepublik Deutschland auf den nachfolgenden Nutzer/Eigentümer ( Hansestadt Lübeck) übertragen.

Antwort: Die Eigentumsverhältnisse insbesondere bei den Wasserfläche-n im Passathafen sind nach 1945 strittig gewesen. Dies hängt auch mit der Eigenstaatlichkeit der Hansestadt Lübeck bis 1937 zusammen. In einer Gemeinsamen Erklärung zwischen Bund und Hansestadt Lübeck wurde vereinbart: Der Passathafen ist mit seinen Wasserflächen Teil der im Eigentum des Bundes stehenden Bundeswasserstr. Trave. Unterhaltung, Verwaltung und Nutzung obliegen der Hansestadt Lübeck.

Kommentar zur Antwort 1
Mit dieser Antwort bin ich nicht zufrieden, weil Sie mir die Frage zur Widmung und Entwidmung nicht beantworten beantwortet haben..

2. Für den Passathafen bestehen öffentlich rechtlichen Bindungen (verkehrsrechtlichen Widmungen). Ich gehe davon aus, dass es keine Entwidmung des Hafens von der Hansestadt Lübeck gegeben hat. Antwort 2: Der Passathafen ist kein öffentlicher Hafen. Das Nutzungsverhältnis ist privat-rechtlich gestaltet (Land- und Wasserflächen), wobei aber der Offentlichkeit der Zugang gestattet ist, z. B. Begehen der Promenade. ln den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts hat die Hansestadt Lübeck einen Ausbau des Passathafens zu einem Sportboothafen für Segel- und Motorboote verschiedener Größen vorgenommen. Weitere Investitionen für den Betrieb eines Sportboothafens fanden kontinuierlich in den Folgejahren statt.
Kommentar zu Antwort 2. Der Passathafen ist sehr wohl ein öffentlicher Hafen. Eine verkehrsrechtliche Widmung liegt noch immer vor. Sie schreiben, dass der Bund Eigentümer der Wasserfläche ist. Einen Entwidmungsakt dieser Wasserfläche können Sie aber nicht benennen. Eine Entwidmung der Bundeswasserstraße hätte durch Gesetz erfolgen müssen, da die Widmung auch durch Gesetz erfolgte (Actus Contrarius Theorie). Die Wasserfläche ist danach, wie Sie auch bestätigen, weiterhin zugehörig zur Bundeswasserstraße. Somit gilt die öffentlichrechtliche Sachherrschaft des Bundes. Das zivile Eigentum spielt somit keine Rolle, da das öffentliche Sachenrecht maßgeblich ist. Das Zivilrecht wird überlagert. Damit gilt diese Wasserstraße weiterhin als gewidmet. Es gelten somit auch verkehrsrechtlichen Zugangsrechte und die Grurıdrechteder Bürger. Das Eigentum nach BGB 903 ist durch Dritte, die aufgrund der verkehrlichen Widmung das Grundstück nutzen dürfen, belastet. Das Eigentum wird dadurch zu einer leeren Hülle. Damit sind private Bebauungen, die verkehrliche Nutzung behindern, zu unterlassen. Weiterhin wurde der Hafen in der Vergangenheit von der Hansestadt Lübeck als öffentlich rechtlicher Kommunalhafen geführt. Damit liegt ein lndiz für eine konkludente Widmung zum öffentlichen Hafen vor.
Siehe dazu „Rechtliche Handlungsempfehlungen zur partiellen Sperrung der Bremerischen Häfen für den Umschlag von Kernbrennstoffen“ der Kanzlei Gaßner im Auftrag des Landes Freie und Hansestadt Bremen , in denen die konkludente Widmung nachgewiesen und erläutert wird. Da die Wasserfläche einen Teil des öffentlichen Hafens darstellt, muss der Landteil des Hafens selbstredend der zugehörige andere öffentliche Teil des Hafens sein. Da insgesamt keine Entwidmung stattgefunden hat, ist der gesamte Hafen inkl. Landfläche des Hafens gewidmet. Selbst eine rechtmäßige Teilentwidmung der Landfläche durch ein formales Entwidnungsverfahren dürfte den Wasserteil des Hafen auch nicht derart beschneiden, dass dessen Existenz gefährdet ist. Ein öffentlicher Hafen muss an der Landseite immer einen öffentlichen Verkehrsweg als Anschluss aufweisen.

3. Wer ist zur Zeit Eigentümer des Passathafens
Antwort 3:
Eigentümerin der Landflächen ist die Hansestadt Lübeck; zu den Wasserflächen siehe zu 1.
Die Verwaltung obliegt dem Bereich Schule und Sport (ehem. Sportamt).

Kommentar zu Antwort 3.
Nach lhrer Aussage besitzt der Hafen 2 Eigentümer. Der Hafen besitzt den Status eines öffentlichen Hafens, der von der Hansestadt Lübeck betrieben wird. Es ist die Hafenverordnung von Schleswig- Holstein anzuwenden. Das Eigentum ist öffentlich rechtlich überlagert.

4. Seit Wann besteht ggf. das neue Eigentumsverhältnis.

Antwort 4: Siehe zu 3.

5. Wie sind die öffentlich rechtlichen Bindungen rechtlich gesichert, insbesondere die Rechte auf Zugang zum Hafen und die Grundrechte Wie Versammlungs- und Meinungsfreiheit der Bürger. Liegen dazu öffentliche rechtliche Verträge vor. m Ofientlich-rechtliche Regelungen (Zugang zum Hafen, Versammlungs- und Meinungsfreiheit) liegen nicht vor.

Kommentar zu Antwort 5
Die Landflächen, die im Zusammenhang mit dem Hafen, mit der Wasserfläche des Hafens, stehen, müssen verkehrsrechtlich gewidmet sein. Andernfalls hätten die verkehrsrechtlich gewidmeten Wasserflächen des Passathafens den Verkehrsanschluss verloren. Dies wäre nicht rechtmäßig, da ein öffentlicher Hafen über einen gewidemten Verkehrsweg erschlossen sein muss. Insgesamt besteht die Fehleinschätzung, dass der Hafen nicht öffentlich ist. Die klare öffentlichrechtliche Sachherrschaft aus dem Bundeswasserstraßengesetz für die Wasserflächen zwingt die Behörden zur Einhaltung und Sicherung der Grundrechte der Bürger. Die Hansestadt Lübeck ist hiermit aufgefordert die notwendigen Schritte einzuleiten, damit der Zugangzum Hafen inkl. der Grundrechte der Bürger abgesichert wird. Fazit: Der Passathafen ist öffentlich. Die genannten Fakten lassen keine anderen Rückschlüsse zu.
Der Passathafen ist Teil der Bundeswasserstraße und kann somit nur durch den Bundestag ( Gesetzgeber des Bundeswasserstraßengesetzes ) entwidmet werden. Dies ist bisher nicht geschehen. ( siehe Actus Contrarius Theorie und Friesecke/Kommentar zum Bundeswasserstraßenrecht und andere einschlägigeLiteratur). Eine Überplanung des Hafens darf daher nur zweckgebunden, d.h. im Rahmen der Widmung geschehen. Damit sind Planungen wie Hotels , Ferienwohnungen, etc., also alle Vorhaben, die nicht eng vom verkehrlichen Zweck der Widmung gedeckt sind , verboten. Die subjektiven Rechte (u.a. aus dem Bundeswasserstraßengesetz und der schleswig-holsteinischen Hafenverordnung ) begründen ein Klagerecht gegen zweckfremde Planungen und die Nichtsicherstellung von Grundrechten und können u.a. im Normenkontrollverfahren und, sofem dann noch erforderlich,mit einer Verfassungsbeschwerde von Verkehrsteilnehmem angeführt werden. Die Nichtsicherstellung meiner öffentlichrechtlichen Zugangsrechte als Verkehrsteilnehmer zum und im Passathafen bitte ich Sie abzustellen. Ich bitte Sie, den gesamten Hafen in seiner vollständigen Dimension mir auch weiter für meine verkehrsrechtliche Nutzung (Anlegen, Festmachen, Parken mit PKW zum Proviant einbringen, etc.) zur Verfügung zustellen. Eine Überplanung von öffentlichen Verkehrsflächen für kommerzielle widmungsfremde Nutzungen ( Hotels, Ferienwohnungen etc.), die mich davon abhalten diese Verkehrlich zu nutzen, bitte ich einzustellen.

Ich möchte auf dem Passathafen, der zweifelfrei als öffentlicher Hafen auch eine kommunikative Verkehrsfläche darstellt, in Zukunft meine grundgesetzlich geschützte Meinung äußem können und mein Recht auf Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen können. Siehe dazu auch www.ig-marina-wendtorfde . Dort wurde den Bürgern per Gericht das Demonstrationsrecht verschafft. Weiterhin bitte ich Sie zu bedenken, dass die Hanse Stadt Lübeck sich nicht aus ihrer Verantwortung für den öffentlichen Raum stehlen darf, indem die Hansestadt als beherrschende öffentliche Hand eine Privatisierung des Passathafens zulässt und damit stillschweigend die Grundrechte nicht sicherstellt Das Bundesverfassungsgericht hat bereits deutlich gemacht, dass dem Staat diesnicht zusteht. Siehe dazu Urteil lBvR699/06 vom 22.2.2011.
Auszug aus einem Kommentar zu Urteil 1BvR699/06 Heute hat das BVerfG Stellung zur Reichweite der Art. 5 und G genommen (V. 22.2.2011 - l BVR 699/06, hier das Urteil und hier die Pressemitteilung). Sie gelten nicht nur im öffentlichen Straßenraum, sondern auch in Bereichen, die öffentliche Unternehmen (hier die Frapofl AG, aber z.B. auch die Deutsche Bahn AG) dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellen. Eine wichtige Entscheidung: Zunächst zeigt sie, dass das BVerfG bei den Grundrechten ein funktionales Verständnis zu Grunde legt. Es hat die Reichweite der Grundrechte erweitert, weil die Erweiterung zur Sicherung der materiellen Reichweite der Freiheiten erforderlich schien. Die Grundrechte werden also dem Wandel der Zeit angepasst und ihre Effektivität wird gesichert. Zum Zweiten hat das BVerfG sich wieder einmal zur unmittelbaren Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen (in privatrechtlicher Rechtsform - hier der Aktiengesellschaft) geäußert. Hier bleibt alles beim Alten: Die unmittelbare Bindung ist zu bejahen, wenn das Unternehmen von der öffentlichen Hand beherrscht wird. Bitte nehmen Sie alle o.g. Hinweise als meine Einwendungen zum obigen B- Planverfahren.
Sollten Sie nicht die richtige Annahmestelle sein, so bitte ich Sie diese fristgerecht weiterzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen J örg-Achim Fischer

6 Anhang:
Sammlung mit Indizien für einen von der Hansestadt Lübeck öffentlich geführten Hafen:

1. Homepage der Hansestadt Passat-Hafen, Travemünde 53° 57,5‘ N - 10° 52,8‘ E Hatenmeister: Manfred Am Priwallhafen 10 Brüggmann D-23570 Lübeck-Travemünde E-Mail: Tel.: +49 (0)45 02 / 63 96 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Fax: 27 63
www.luebeck.de

Beschreibung: Der Passat-Hafen in Lübeck-Travemünde liegt direkt an der Travemündung und bietet von der Halbinsel Priwall aus einen einzigaitigen Blick auf den Travemünder Leuchtturm, die Viermastbark „Passat“ und die altertümlichen Fassaden der Altstadt. Für regelmäßige Überfahrten in Richtung Travemünde - auch ohne eigenes Boot- sorgt die Priwalltähre. lm Passat-Hafen stehen ca, 500 Wasserliegeplätze für Saison- und Gastlieger und ca. 160 Landliegeplätze zur Verfügung. Darüber hinaus befinden sich an Land Übernachtungsmöglichkeiten im Gebäude der Hatenautsicht, eine Veranstaltungshalle und Kapazitäten u.a. für die Mastenlagerung, Die zum Hafen gehörende über 100 Jahre alte Viermastbark Passat lädt zu Besichtigungen, Veranstaltungen, Feiern und Übernachtungen

2. Studie
Wassersporttourismus in Schleswig-Holstein Ministerium für Wissenschaft, - Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein Seite 28 Einige Erläuterungen zur Betreiberstruktur in der Praxis: Zum einen gibt es eindeutige Kommunalhäfen, d. h. die Stadt/Kommune ist selbst Betreiber oder ein von ihr ausgegliedertes Unternehmen (z. B. Stadtwerke als Eigenbetrieb). Investitionen werden mit städtischen/kommunalen Finanzen getätigt, Umsätze aus dem Hafenbetrieb fließen der Stadt/Kommune zu (Beispiele: Schleswiger Stadthafen, Passathafen Lübeck, Kommunalhafen Wyk auf Föhr). Prlvathäfen zeichnen sich dagegen dadurch aus, dass sie in privater Regie betrieben werden. Dies können sowohl Privatpersonen (z. B. Yachtzentrum Kappeln, Böbs-Werft Yachthafen) sein als auch städtische/kommunale (2. B. Heiligenhafener Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG als Betreiber des Yachthafens Heiligenhafen) oder GmbHs ohne städtische/kommunale Gesellschafter (2. B. Sporthafen Kiel GmbH als Betreiber von neun Kieler Häfen). Sämtliche Investitionen werden vom Betreiber getätigt. die Stadt/Kommune ist zwar in manchen Fällen Eigentümer des Hafens, finanziell jedoch nicht beteiligt. Vereinshäfen haben vielfach Hafenflächen von der Stadt/Kommune gepachtet, Betreiber sind die jeweiligen Segelvereine/ Segelclubs. In Hinblick auf Vereins- bzw. Hafengröße und Ausrichtung gibt es enorme Unterschiede. So gehören kleine Häfen wie die des Wassersportvereins Mölln, des Fahrdorfer Segler-Vereins an der Schlei, des Sponbootclubs Friedrichskoog, aber auch der Hamburger Yachthafen in Wedel, mit ca. 1.900 Liegeplätzen der größte Sportboothafen in Deutschland, zu den vereinsgefuhrten Häfen. Seite 41 Erheblicher Verbesserungs- und lnvestitionsbedarf besteht jedoch insbesondere in den Häfen Brodersby (Privathafen), Büsum (Vereinshafen), Burgtiefe (Kommunalhafen) oder auch im Passathafen (Kommunalhafen). Deutlich wird, dass es unter allen Hafentypen gute und weniger gute Beispiele gibt, der Hafentyp also noch nichts über die Qualität der Anlage aussagt. Die zuvor bereits angesprochenen Infrastruktur- und Serviceaspekte liefern zahlreiche Ansatzpunkte zur Verbesserung der Qualität der schleswig-holsteinischen Häfen, die nicht immer mit umfangreichen Kosten verbunden sein müssen.

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