Satzung der Gemeinschaftschaft der Priwallbewohner e. V.

Satzung der Gemeinschaft der Priwallbewohner e. V.

§ 1

Die Gemeinschaft der Priwallbewohner e.V. hat ihren Sitz in Lübeck und erstreckt sich auf das Lübeck -Travemünder Gebiet der „Priwall“.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Bewohner und Gewerbetreibenden des Priwalls zur Förderung gemeinnütziger Zwecke und zur Zusammenarbeit mit den Behörden über die Belange des Priwalls.

§ 3

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist beim Vorstand ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Die Kündigung ist mit einer Frist von 3 Monaten auf den Schluss des Kalenderjahres an den Vorsitzenden zulässig.

Der Ausschluss kann nach Anhören des Mitgliedes durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn sein Verhalten dem Ansehen des Vereins nicht entspricht. Es hat innerhalb von 4 Wochen das Recht der Beschwerde an die JHV, die endgültig entscheidet. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes.

§ 4

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 § 5

Der Vorstand besteht aus

  • dem(der)Vorsitzenden,
  • dem(der)stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer /der Schriftführerin und
  • dem Kassenwart /der Kassenwartin und
  • bis zu 4 Beisitzer/innen

Die Aufgabenbereiche der Beisitzer/innen regelt Geschäftsverteilungsplan.

Der Vorstand und die jeweiligen Beisitzer werden auf 2 Jahre gewählt. Der / die Vorsitzende, der / die Schriftführer/in und der / die erste Beisitzer/in werden in Jahren mit ungeraden Endziffern, die sonstigen Vorstandsmitglieder in Jahren mit geraden Endziffern gewählt.

Wird eine Neuwahl durch vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erforderlich, so endet die Amtszeit des neugewählten Vorstandsmitgliedes zu dem Zeitpunkt, an dem die Amtszeit des Vorgängers (der Vorgängerin) beendet gewesen wäre.

§ 6

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes und der Beisitzer
  • Wahl des Vorstandes und der Beisitzer
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Festsetzung des Haushaltsvoranschlages; Entgegennahme der Jahresabrechnung,
  • Genehmigung von Satzungsänderungen
  • Beschluss über Anträge
  • Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Schriftform mit 14 tägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Sie muss einberufen werde, wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Der Verein kann nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, in der zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Die Voraussetzung gilt nicht, wenn im Anschluss an eine solche Versammlung eine zweite mit mindestens 4 Wochen Abstand und der gleichen Tagesordnung einberufen wird.

§ 7

Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht, den Verein zu unterstützen. Sie zahlen einen Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Bei Nichtzahlung, trotz Mahnung kann das Mitglied ausgeschlossen werden.

Mitglieder, die gegen den Vereinszweck agieren oder das Ansehen des Vereins schädigen, werden durch den Vorstand ausgeschlossen.

§ 8

Vorstand des Vereins sind gemäß § 26 BGB die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Kassenwart/in und die/der Schriftführer/in.

Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes sind vertretungsberechtigt.

§ 9

Alle Unterlagen, die das Vermögen des Vereins betreffen, sind vom Kassierer sicher aufzubewahren. Zum Schluss eines Kalenderjahres ist der Kassenbericht abzuschließen.

Es sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung der Buchführung durch die gewählten Kassenprüfer vorzulegen.

§ 10

Alle Vorstandsmitglieder und Beisitzer des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 11

Im Falle der Vereinsauflösung fällt das Vermögen nach Liquidation gemeinnützigen Zwecken zu, die von den Vorstandsmitgliedern entschieden werden.

Lübeck-Travemünde, 28.09.2021